Kein lokal angebauter Bubatz bei der Bundeswehr. 😢

  • gigachad@feddit.de
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    7 months ago

    Check ich nicht so ganz. Da wird doch auf Paragraph 4 Bezug genommen, in dem das geregelt ist?

    • Pantherina@feddit.de
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      7 months ago

      Achso, na dann.

      Umgang mit Cannabissamen (1) Der Umgang mit Cannabissamen ist erlaubt, sofern die Cannabissamen nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind. (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Cannabissamen zum Zweck des privaten Eigenan-baus von Cannabis nach § 9 oder des gemeinschaftlichen Eigenanbaus von Cannabis in Anbauvereinigun-gen nach Kapitel 4 nur aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt. (3) Die Bestimmungen zum Umgang mit Vermehrungsmaterial nach § 10 sowie Kapitel 4 bleiben von Absatz 1 unberührt. (4) Cannabissamen, die entgegen Absatz 2 eingeführt worden sind oder eingeführt werden sollen, können sichergestellt werden; § 2 Absatz 5 gilt entsprechend.