Das Bundesverwaltungsgericht hat z.B. 2019 bezüglich Indizierungen geurteilt:
“Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger vor sozial-ethisch desorientierenden Inhalten haben ihre Grundlage in dem Grundrecht auf Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.”
– Quelle: https://www.bverwg.de/301019U6C18.18.0
Eine Revision dieses Urteile wurde vom Bundesverfassungsgericht 2022 abgelehnt, u.a. auch wieder mit Bezug auf Art. 2:
“Der Jugendschutz genießt Verfassungsrang vor allem aufgrund des in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verbrieften elterlichen Erziehungsrechts und des Rechts der Kinder und Jugendlichen aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit, und ihres Anspruchs auf Schutz und Hilfe, um sich zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten innerhalb der sozialen Gemeinschaft entwickeln zu können”
– Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/10/rk20221020_1bvr020120.html
Das Bundesverwaltungsgericht hat z.B. 2019 bezüglich Indizierungen geurteilt:
“Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger vor sozial-ethisch desorientierenden Inhalten haben ihre Grundlage in dem Grundrecht auf Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.” – Quelle: https://www.bverwg.de/301019U6C18.18.0
Eine Revision dieses Urteile wurde vom Bundesverfassungsgericht 2022 abgelehnt, u.a. auch wieder mit Bezug auf Art. 2: “Der Jugendschutz genießt Verfassungsrang vor allem aufgrund des in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verbrieften elterlichen Erziehungsrechts und des Rechts der Kinder und Jugendlichen aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit, und ihres Anspruchs auf Schutz und Hilfe, um sich zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten innerhalb der sozialen Gemeinschaft entwickeln zu können” – Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/10/rk20221020_1bvr020120.html
OK, kannte ich nicht, danke, werde ich mir durchlesen.